Sie formuliert in zehn Artikeln Grundsätze für die Freiheit der Medien gegenüber staatlichen Eingriffen, insbesondere für den Schutz vor Überwachungen, Lauschaktionen und Durchsuchungen von Redaktionen und Computern sowie für den freien Zugang von Journalisten und Bürgern zu allen in- und ausländischen Informationsquellen.
Das Ziel soll sein, der Charta in ganz Europa Geltung zu verschaffen und ihre Anerkennung zur Bedingung bei EU-Erweiterungsverhandlungen zu machen. Die Charta wurde am 9. Juni 2009 der EU-Kommission in Brüssel und am 26. Oktober 2009 dem Europarat in Luxemburg übergeben.
175. Geburtstag der Bertelsmann AG – Eine Geschichte von Freiheit, Pluralismus und Unternehmergeist über europäische Grenzen hinaus
„(…) Weiterhin ist es von großer Bedeutung die Unabhängigkeit und Vielfalt der Medien zu erhalten. Für eine starke Demokratie in Europa ist dies unabdingbar. Es ist auch politisch relevant, da es zwei fundamentale Freiheiten einschließt, die zu den Grundlagen demokratischer Gesellschaften gehören: Meinungsfreiheit und Pressefreiheit.
Vor zwanzig Jahren existierten diese Freiheiten in der Hälfte der Länder dieses Kontinents nicht, vor allem nicht in Zentral- und Osteuropa. Im Südeuropa der frühen Siebzigerjahre träumte meine Generation von europäischer Einheit, weil wir damit Freiheit verbanden. Auch heute noch werden Journalisten in einigen Teilen Europas getötet, weil solche Freiheiten für sie nach wie vor nicht existieren.
In der Europäischen Union wurden diese Freiheiten um einen hohen Preis errungen. Obwohl sie in unserer politischen und rechtlichen Tradition verwurzelt sind, müssen sie trotzdem ständig verteidigt werden. Deshalb haben wir die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention. Außerdem begrüße ich ausdrücklich die Europäische Charta für Pressefreiheit, initiiert durch Gruner + Jahr, welche 2009 von 48 Chefredakteuren und führenden Journalisten aus ganz Europa unterschrieben wurde. (…)“
Journalisten in allen Teilen Europas sollen sich bei Konflikten mit dem Staat und staatlich beeinflussten Institutionen darauf berufen und Unterstützung ihrer ausländischen Kollegen einfordern können.
Wenn Sie als Journalist die Charta online unterzeichnen möchten, klicken Sie bitte hier: Charta unterzeichnen
Europäische Charta für Pressefreiheit
Art. 1
Die Freiheit der Presse ist lebenswichtig für eine demokratische Gesellschaft. Journalistische Medien aller Art zu achten und zu schützen, ihre Vielfalt sowie ihre politischen, sozialen und kulturellen Aufgaben zu respektieren, ist Auftrag aller staatlichen Macht.
Art. 2
Zensur ist untersagt. Unabhängiger Journalismus in allen Medien ist frei von Verfolgung und Repressalien, ohne politische oder regulierende Eingriffe des Staates zu garantieren. Presse und Online-Medien dürfen nicht staatlicher Lizenzierung unterworfen werden.
Art. 3
Das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen darf nicht bedroht, eingeschränkt oder unter Strafe gestellt werden.
Art. 4
Der Schutz journalistischer Quellen ist strikt zu wahren. Durchsuchungen von Redaktionen und anderen Räumlichkeiten von Journalisten sowie Überwachungen und Lauschaktionen mit dem Zweck, Informationsquellen ausfindig zu machen oder das Redaktionsgeheimnis zu brechen, sind unzulässig.
Art. 5
Alle Staaten haben sicherzustellen, dass Medien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den vollen Schutz eines unabhängigen Gerichtssystems, der Gesetze und der Behörden genießen. Das gilt insbesondere für die Abwehr von Belästigungen und Angriffen auf Leib und Leben von Journalisten und deren Mitarbeitern. Bedrohungen oder Verletzungen dieser Rechte sind sorgfältig zu untersuchen und durch die Justiz zu ahnden.
Art. 6
Die wirtschaftliche Existenz von Medien darf durch staatliche oder staatlich beeinflusste Institutionen oder andere Organisationen nicht gefährdet werden. Auch die Androhung von wirtschaftlichem Schaden ist unzulässig. Private Unternehmen müssen die journalistische Freiheit der Medien achten. Sie dürfen weder Druck auf journalistische Inhalte ausüben, noch versuchen, werbliche Inhalte mit journalistischen Inhalten zu vermischen.
Art. 7
Staatliche und staatlich beeinflusste Institutionen dürfen den freien Zugang von Medien und Journalisten zu Informationen nicht behindern. Sie sind verpflichtet, deren Informationsauftrag zu unterstützen.
Art. 8
Medien und Journalisten haben Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen Nachrichten und Informationsquellen, auch aus dem Ausland. Ausländischen Journalisten sind zur Berichterstattung Visa, Akkreditierungen und andere erforderliche Dokumente ohne Verzögerung auszustellen.
Art. 9
Der Öffentlichkeit jedes Staates ist freier Zugang zu allen nationalen wie ausländischen Medien und Informationsquellen zu gewähren.
Art. 10
Der Staat darf den Zugang zum Beruf des Journalisten nicht beschränken.